{"id":73,"date":"2017-07-21T18:13:03","date_gmt":"2017-07-21T16:13:03","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost\/egb-getriebe.de\/?page_id=73"},"modified":"2018-03-06T00:10:10","modified_gmt":"2018-03-05T23:10:10","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.egb-getriebe.de\/en\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<div class=\"content\"> \r\n        <p>Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der EGB Getriebe GmbH entsprechen \r\n          im Wortlaut den\r\n          &#8220;Allgemeinen Lieferbedingungen f\u00fcr Erzeugnisse und Leistungen \r\n          der Elektroindustrie (&#8220;Gr\u00fcne Lieferbedingungen&#8221; &#8211; GL)&#8221; des <a href=\"http:\/\/www.zvei.org\">Zentralverbandes \r\n          Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI)<\/a> in der jeweils \r\n          g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\r\n        <div> \r\n          <ul style=\"list-style-type: none\">\r\n          <li><a class=\"link link--icon\" href=\"https:\/\/www.egb-getriebe.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/2.AGB-deutsch-2011-EGB.pdf\" target=\"_blank\"><i class=\"material-icons\">file_download<\/i> Download \r\n          ZVEI-AGB 2011<\/a><\/li>\r\n          <li><a class=\"link link--icon\" href=\"https:\/\/www.egb-getriebe.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/8.AGB_Erga\u0308nzungsklausel.pdf\" target=\"_blank\"><i class=\"material-icons\">file_download<\/i> Download \r\n          ZVEI-Erg\u00e4nzungsklausel 2011<\/a> <\/li>\r\n        <\/ul>\r\n<\/div>\r\n<h3>I. Allgemeine Bestimmungen<\/h3>\r\n<p>1. Fu\u0308r die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und\/ oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Liefe-rungen) gelten ausschlie\u00dflich diese GL. Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdru\u0308cklich schriftlich zugestimmt hat. Fu\u0308r den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen u\u0308bereinstimmenden schriftlichen Erkl\u00e4rungen ma\u00dfgebend.<\/p>\r\n<p>2. An Kostenvoranschl\u00e4gen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) beh\u00e4lt sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschr\u00e4nkt vor. Die Unterlagen du\u0308rfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zug\u00e4nglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzu\u0308glich zuru\u0308ckzugeben. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend fu\u0308r Unterlagen des Bestellers; diese du\u0308rfen jedoch solchen Dritten zug\u00e4nglich gemacht werden, denen der Lieferer zul\u00e4ssigerweise Lieferungen u\u0308bertragen hat.<\/p>\r\n<p>3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschlie\u00dfliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unver\u00e4nderter Form auf den vereinbarten Ger\u00e4ten. Der Besteller darf ohne ausdru\u0308ckliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.<\/p>\r\n<p>4. Teillieferungen sind zul\u00e4ssig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.<\/p>\r\n<p>5. Der Begriff \u201eSchadensersatzanspru\u0308che&#8221; in diesen GL umfasst auch Anspru\u0308che auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.<\/p>\r\n<h3>II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung<\/h3>\r\n<p>1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschlie\u00dflich Verpackung zuzu\u0308glich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<\/p>\r\n<p>2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage u\u0308bernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so tr\u00e4gt der Besteller neben der vereinbarten Vergu\u0308tung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Ausl\u00f6sungen.<\/p>\r\n<p>3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.<\/p>\r\n<p>4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<\/p>\r\n<h3>III. Eigentumsvorbehalt<\/h3>\r\n<p>1. Die Gegenst\u00e4nde der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfu\u0308llung s\u00e4mtlicher ihm gegen den Besteller aus der Gesch\u00e4ftsverbindung zustehenden Anspru\u0308che. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die H\u00f6he aller gesicherten Anspru\u0308che um mehr als 20% u\u0308bersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.<\/p>\r\n<p>2. W\u00e4hrend des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpf\u00e4ndung oder Sicherungs-u\u0308bereignung untersagt und die Weiterver\u00e4u\u00dferung nur Wiederverk\u00e4ufern im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverk\u00e4ufer von seinem Kunden Bezahlung erh\u00e4lt oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst u\u0308bergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfu\u0308llt hat.<\/p>\r\n<p>3. Ver\u00e4u\u00dfert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine ku\u0308nftigen Forderungen aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten &#8211; einschlie\u00dflich etwaiger Saldoforderungen &#8211; sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erkl\u00e4rungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenst\u00e4nden weiter ver\u00e4u\u00dfert, ohne dass fu\u0308r die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.<\/p>\r\n<p>4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenst\u00e4nden zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt fu\u0308r den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache fu\u0308r den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt daru\u0308ber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in H\u00f6he des Anteils zusteht, der sich aus dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der u\u0308brigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. c) Die Regelung u\u0308ber die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch fu\u0308r die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur H\u00f6he des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstu\u0308cken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erkl\u00e4rungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergu\u0308tung fu\u0308r die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in H\u00f6he des Verh\u00e4ltnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den u\u0308brigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.<\/p>\r\n<p>5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begru\u0308ndeten Anhaltspunkten fu\u0308r eine \u00dcberschuldung oder drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungserm\u00e4chtigung des Bestellers zu widerrufen. Au\u00dferdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenu\u0308ber dem Kunden verlangen.<\/p>\r\n<p>6. Bei Pf\u00e4ndungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfu\u0308gungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzu\u0308glich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzu\u0308glich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Ausku\u0308nfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\r\n<p>7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Ru\u0308cknahme auch zum Ru\u0308cktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen u\u0308ber die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberu\u0308hrt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Ru\u0308cknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pf\u00e4ndung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Ru\u0308cktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer h\u00e4tte dies ausdru\u0308cklich erkl\u00e4rt.<\/p>\r\n<h3>IV. Fristen fu\u0308r Lieferungen; Verzug<\/h3>\r\n<p>1. Die Einhaltung von Fristen fu\u0308r Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang s\u00e4mtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Pl\u00e4nen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfu\u0308llt, so verl\u00e4ngern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verz\u00f6gerung zu vertreten hat.<\/p>\r\n<p>2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zuru\u0308ckzufu\u0308hren auf a) h\u00f6here Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder \u00e4hnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung), b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzma\u00dfnahmen u\u0308blichen Sorgfalt erfolgten, c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerika-nischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Au\u00dfen-wirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umst\u00e4nde, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder<\/p>\r\n<p>d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgem\u00e4\u00dfe Belieferung des Lieferers, verl\u00e4ngern sich die Fristen angemessen.<\/p>\r\n<p>3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller &#8211; sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist &#8211; eine Entsch\u00e4digung fu\u0308r jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch h\u00f6chstens 5% des Preises fu\u0308r den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.<\/p>\r\n<p>4. Sowohl Schadensersatzanspru\u0308che des Bestellers wegen Verz\u00f6gerung der Lieferung als auch Schadens-ersatzanspru\u0308che statt der Leistung, die u\u0308ber die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen F\u00e4llen verz\u00f6gerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in F\u00e4llen des Vorsatzes, der groben Fahrl\u00e4ssigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zuru\u0308cktreten, soweit die Verz\u00f6gerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<\/p>\r\n<p>5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erkl\u00e4ren, ob er wegen der Verz\u00f6gerung der Lieferung vom Vertrag zuru\u0308cktritt oder auf der Lieferung besteht.<\/p>\r\n<p>6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verz\u00f6gert, kann dem Besteller fu\u0308r jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in H\u00f6he von 0,5% des Preises der Gegenst\u00e4nde der Lieferungen, h\u00f6chstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis h\u00f6herer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.<\/p>\r\n<h3>V. Gefahru\u0308bergang<\/h3>\r\n<p>1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller u\u0308ber: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die u\u0308blichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der \u00dcbernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.<\/p>\r\n<p>2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchfu\u0308hrung der Aufstellung oder Montage, die \u00dcbernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gru\u0308nden verz\u00f6gert wird oder der Besteller aus sonstigen Gru\u0308nden in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller u\u0308ber.<\/p>\r\n<h3>VI. Aufstellung und Montage<\/h3>\r\n<p>Fu\u0308r die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:<\/p>\r\n<p>1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu u\u0308bernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschlie\u00dflich der dazu ben\u00f6tigten Fach- und Hilfskr\u00e4fte, Baustoffe und Werkzeuge, b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforder- lichen Bedarfsgegenst\u00e4nde und &#8211; stoffe, wie Geru\u0308ste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschlie\u00dflich der Anschlu\u0308sse, Heizung und Beleuchtung, d) bei der Montagestelle fu\u0308r die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genu\u0308gend gro\u00dfe, geeignete, trockene und verschlie\u00dfbare R\u00e4ume und fu\u0308r das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsr\u00e4ume ein-schlie\u00dflich den Umst\u00e4nden angemessener sanit\u00e4rer Anlagen; im \u00dcbrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen wu\u0308rde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umst\u00e4nde der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die n\u00f6tigen Angaben u\u0308ber die Lage verdeckt gefu\u0308hrter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder \u00e4hnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfu\u0308gung zu stellen.<\/p>\r\n<p>2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage mu\u0308ssen sich die fu\u0308r die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenst\u00e4nde an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgem\u00e4\u00df begonnen und ohne Unterbrechung durchgefu\u0308hrt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz mu\u0308ssen geebnet und ger\u00e4umt sein.<\/p>\r\n<p>3. Verz\u00f6gern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umst\u00e4nde, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten fu\u0308r Wartezeit und zus\u00e4tzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.<\/p>\r\n<p>4. Der Besteller hat dem Lieferer w\u00f6chentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzu\u0308glich zu bescheinigen.<\/p>\r\n<p>5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen l\u00e4sst oder wenn die Lieferung &#8211; gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase &#8211; in Gebrauch genommen worden ist.<\/p>\r\n<h3>VII. Entgegennahme<\/h3>\r\n<p>Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher M\u00e4ngel nicht verweigern.<\/p>\r\n<h3>VIII. Sachm\u00e4ngel<\/h3>\r\n<p>Fu\u0308r Sachm\u00e4ngel haftet der Lieferer wie folgt:<\/p>\r\n<p>1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahru\u0308bergangs vorlag.<\/p>\r\n<p>2. Anspru\u0308che auf Nacherfu\u0308llung verj\u00e4hren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verj\u00e4hrungsbeginn; Entsprechendes gilt fu\u0308r Ru\u0308cktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen fu\u0308r Bauwerke), 479 Abs. 1 (Ru\u0308ckgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baum\u00e4ngel) BGB l\u00e4ngere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen u\u0308ber Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberu\u0308hrt.<\/p>\r\n<p>3. M\u00e4ngelru\u0308gen des Bestellers haben unverzu\u0308glich schriftlich zu erfolgen.<\/p>\r\n<p>4. Bei M\u00e4ngelru\u0308gen du\u0308rfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zuru\u0308ckbehalten werden, die in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den aufgetretenen Sachm\u00e4ngeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zuru\u0308ckbehalten, wenn eine M\u00e4ngelru\u0308ge geltend gemacht wird, u\u0308ber deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zuru\u0308ckbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine M\u00e4ngelanspru\u0308che verj\u00e4hrt sind. Erfolgte die M\u00e4ngelru\u0308ge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.<\/p>\r\n<p>5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfu\u0308llung innerhalb angemessener Frist zu gew\u00e4hren.<\/p>\r\n<p>6. Schl\u00e4gt die Nacherfu\u0308llung fehl, kann der Besteller &#8211; unbeschadet etwaiger Schadensersatzanspru\u0308che gem\u00e4\u00df Nr. 10 &#8211; vom Vertrag zuru\u0308cktreten oder die Vergu\u0308tung mindern.<\/p>\r\n<p>7. M\u00e4ngelanspru\u0308che bestehen nicht bei nur unerheb-licher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeintr\u00e4chtigung der Brauchbarkeit, bei natu\u0308rlicher Abnutzung oder Sch\u00e4den, die nach dem Gefahru\u0308bergang infolge fehlerhafter oder nachl\u00e4ssiger Behandlung, u\u0308berm\u00e4\u00dfiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer \u00e4u\u00dferer Einflu\u0308sse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgem\u00e4\u00df \u00c4nderungen oder Instandsetzungs-arbeiten vorgenommen, so bestehen fu\u0308r diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine M\u00e4ngel-anspru\u0308che.<\/p>\r\n<p>8. Anspru\u0308che des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfu\u0308llung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erh\u00f6hen, weil der Gegenstand der Lieferung nachtr\u00e4glich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\r\n<p>9. Ru\u0308ckgriffsanspru\u0308che des Bestellers gegen den Lieferer gem\u00e4\u00df \u00a7 478 BGB (Ru\u0308ckgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine u\u0308ber die gesetzlichen M\u00e4ngelanspru\u0308che hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Fu\u0308r den Umfang des Ru\u0308ckgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gem\u00e4\u00df \u00a7 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.<\/p>\r\n<p>10. Schadensersatzanspru\u0308che des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit und bei einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Anspru\u0308che des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.<\/p>\r\n<h3>IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsm\u00e4ngel<\/h3>\r\n<p>1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgem\u00e4\u00df genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Anspru\u0308che erhebt, haftet der Lieferer gegenu\u0308ber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten fu\u0308r die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so \u00e4ndern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen m\u00f6glich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ru\u0308cktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer u\u0308ber die vom Dritten geltend gemachten Anspru\u0308che unverzu\u0308glich schriftlich verst\u00e4ndigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrma\u00dfnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gru\u0308nden ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.<\/p>\r\n<p>2. Anspru\u0308che des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.<\/p>\r\n<p>3. Anspru\u0308che des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller ver\u00e4ndert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.<\/p>\r\n<p>4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten fu\u0308r die in Nr.1a) geregelten Anspru\u0308che des Bestellers im \u00dcbrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.<\/p>\r\n<p>5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsm\u00e4ngel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.<\/p>\r\n<p>6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Anspru\u0308che des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfu\u0308llungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.<\/p>\r\n<h3>X. Erfu\u0308llungsvorbehalt<\/h3>\r\n<p>1. Die Vertragserfu\u0308llung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Au\u00dfenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.<\/p>\r\n<p>2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die fu\u0308r die Ausfuhr, Verbrin-gung bzw. Einfuhr ben\u00f6tigt werden.<\/p>\r\n<h3>XI. Unm\u00f6glichkeit, Vertragsanpassung<\/h3>\r\n<p>1. Soweit die Lieferung unm\u00f6glich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unm\u00f6glichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschr\u00e4nkt sich der Schadens-ersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unm\u00f6glichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschr\u00e4nkung gilt nicht, soweit in F\u00e4llen des Vorsatzes, der groben Fahrl\u00e4ssigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Ru\u0308cktritt vom Vertrag bleibt unberu\u0308hrt.<\/p>\r\n<p>2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich ver\u00e4ndern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zuru\u0308ckzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Ru\u0308cktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzu\u0308glich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zun\u00e4chst mit dem Besteller eine Verl\u00e4ngerung der Lieferzeit vereinbart war.<\/p>\r\n<h3>XII. Sonstige Schadensersatzanspru\u0308che<\/h3>\r\n<p>1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzanspru\u0308che des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverh\u00e4ltnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.<\/p>\r\n<p>2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a) nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz, c) bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit von Inhabern, gesetz- lichen Vertretern oder leitenden Angestellten, d) bei Arglist, e) bei Nichteinhaltung einer u\u0308bernommenen Garantie, f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit, oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch fu\u0308r die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten F\u00e4lle vorliegt.<\/p>\r\n<p>3. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<\/p>\r\n<h3>XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht<\/h3>\r\n<p>1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.<\/p>\r\n<p>2. Dieser Vertrag einschlie\u00dflich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen u\u0308ber Vertr\u00e4ge u\u0308ber den internationalen Warenkauf (CISG).<\/p>\r\n<h3>XIV. Verbindlichkeit des Vertrages<\/h3>\r\n<p>Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen u\u0308brigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare H\u00e4rte fu\u0308r eine Partei darstellen wu\u0308rde.<\/p>\r\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der EGB Getriebe GmbH entsprechen im Wortlaut den &#8220;Allgemeinen Lieferbedingungen f\u00fcr Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (&#8220;Gr\u00fcne Lieferbedingungen&#8221; &#8211; GL)&#8221; des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) in der jeweils g\u00fcltigen Fassung. file_download Download ZVEI-AGB 2011 file_download Download ZVEI-Erg\u00e4nzungsklausel 2011 I. Allgemeine Bestimmungen 1. 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